Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Beratungs-, Engineering- und Managementleistungen
CMS Industrial Engineering – eine Marke der m-tec powder Germany GmbH
Stand: August 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter der unter der Marke CMS Industrial Engineering angebotenen Leistungen ist die
m-tec powder Germany GmbH
Widackerring 36, 27607 Geestland, Deutschland
– nachfolgend „CMS“ genannt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Engineering-, Management-, Projekt- und sonstigen Dienstleistungen, die CMS gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringt.
1.3 CMS erbringt die von diesen AGB erfassten Leistungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.4 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn CMS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Projektverträge, Leistungsbeschreibungen und schriftlich vereinbarte Projektbedingungen, haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
2. Leistungsbereiche
2.1 CMS erbringt insbesondere Beratungs-, Engineering- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen:
Interim Management
Industrial Engineering
Operations und Operational Excellence
Produktions- und Prozessoptimierung
technische Due Diligence
Safety & Compliance
Arbeits-, Brand- und Explosionsschutz
Anlagen- und Betriebssicherheit
Genehmigungsmanagement
technische Projektentwicklung und Projektmanagement
Restrukturierung und industrielle Transformation
Produktionsverlagerungen
Inbetriebnahmen und Produktionshochläufe
technische Bewertung von Produktionsanlagen, Standorten und Unternehmen
technische Unterstützung bei Investitionen, Akquisitionen und Unternehmenstransaktionen.
2.2 Der konkrete Gegenstand, Umfang und die Zielsetzung der jeweiligen Beauftragung ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringt CMS Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet.
3. Grundlagen der Leistungserbringung
3.1 CMS erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen und technischen Grundsätzen und auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs.
3.2 Analysen, Empfehlungen, Bewertungen und Konzepte beruhen auf den CMS zur Verfügung stehenden Informationen, dem vereinbarten Untersuchungsumfang sowie den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannten tatsächlichen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, ist CMS nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellte Angaben und Unterlagen auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
3.4 Änderungen der tatsächlichen, technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen nach Abschluss einer Untersuchung oder Beratung begründen keine Verpflichtung von CMS zur nachträglichen Aktualisierung, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt CMS rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Arbeitsgrundlagen zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Informationen, soweit deren Überprüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
4.3 Der Auftraggeber informiert CMS unverzüglich über alle ihm bekannten Umstände, die für die Durchführung des Projekts oder für technische, betriebliche, sicherheitsrelevante oder regulatorische Bewertungen von Bedeutung sein können.
4.4 Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer angemessenen Anpassung von Projektterminen und Vergütung führen.
5. Interim Management
5.1 Im Rahmen von Interim-Management-Mandaten übernimmt CMS zeitlich begrenzte Management-, Führungs-, Projekt- oder operative Unterstützungsaufgaben entsprechend dem individuell vereinbarten Leistungsumfang.
5.2 Funktion, Aufgabenbereich, Berichtslinien sowie etwaige Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse werden für das jeweilige Mandat individuell festgelegt.
5.3 Durch ein Interim-Management-Mandat werden keine organschaftliche Stellung, Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis begründet, sofern eine solche nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart bzw. erteilt wurde.
5.4 Gesetzlich dem Auftraggeber, dessen Organen, Arbeitgebern, Betreibern oder sonstigen verantwortlichen Personen zugewiesene Verantwortlichkeiten verbleiben grundsätzlich bei diesen, soweit eine Übertragung nicht gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart worden ist.
6. Safety & Compliance
6.1 CMS unterstützt den Auftraggeber insbesondere bei der Analyse, Bewertung, Entwicklung und Verbesserung von Sicherheits-, Compliance-, Genehmigungs- und Managementsystemen.
6.2 Die Tätigkeit von CMS entbindet den Auftraggeber und dessen verantwortliche Personen nicht von ihren gesetzlichen Betreiber-, Arbeitgeber-, Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten.
6.3 Soweit CMS Bewertungen oder Empfehlungen insbesondere im Bereich Arbeits-, Brand-, Explosions-, Anlagen- oder Betriebssicherheit erstellt, beziehen sich diese auf den ausdrücklich vereinbarten Untersuchungsumfang und die CMS zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannten Umstände.
6.4 Behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Zertifizierungen, Freigaben oder sonstige Entscheidungen von Behörden, Prüfstellen oder anderen Dritten können von CMS nicht garantiert werden.
6.5 Soweit Leistungen zwingend besondere gesetzliche Qualifikationen, Zulassungen, Anerkennungen oder Sachverständigenstellungen voraussetzen, werden diese Leistungen nur erbracht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind oder entsprechend qualifizierte Dritte einbezogen werden.
7. Technische Due Diligence
7.1 Technische Due-Diligence-Prüfungen erfolgen ausschließlich innerhalb des im jeweiligen Auftrag vereinbarten Prüfungsumfangs.
7.2 CMS ist berechtigt, bei der Durchführung einer Due Diligence auf Informationen und Unterlagen zurückzugreifen, die vom Auftraggeber, Zielunternehmen, Verkäufer, dessen Beratern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt werden.
7.3 Eine eigenständige Überprüfung dieser Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Prüfungsumfangs ist.
7.4 Rechtliche, steuerliche, bilanzielle oder wirtschaftsprüferische Prüfungen sind nicht Gegenstand einer technischen Due Diligence, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde und CMS zur Erbringung der jeweiligen Leistung berechtigt ist.
7.5 Feststellungen und Bewertungen von CMS stellen keine Garantie für die zukünftige technische, operative oder wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens, einer Anlage, eines Standorts oder eines Projekts dar.
7.6 Due-Diligence-Berichte und vergleichbare Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Auftraggeber und den im Auftrag definierten Zweck bestimmt.
7.7 Eine Weitergabe an Dritte oder Verwendung für einen anderen als den vereinbarten Zweck bedarf der vorherigen Zustimmung von CMS, soweit nicht im jeweiligen Auftrag etwas anderes vereinbart wurde.
8. Operations und Produktionsoptimierung
8.1 CMS unterstützt den Auftraggeber bei der Analyse und Optimierung industrieller Prozesse, Produktionsanlagen, Organisationen und Betriebsabläufe.
8.2 Empfehlungen zu Produktivität, Kapazität, Kosten, Qualität, Sicherheit oder sonstigen betrieblichen Kennzahlen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Analyse verfügbaren Informationen und Rahmenbedingungen.
8.3 Prognosen, Potenzialberechnungen, Business Cases und vergleichbare Berechnungen stellen keine Garantie für die tatsächliche Erreichung der dargestellten Ergebnisse dar.
8.4 Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen sowie die Verantwortung für den laufenden Betrieb verbleiben beim Auftraggeber, sofern CMS nicht ausdrücklich mit entsprechenden operativen Aufgaben beauftragt wurde.
9. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs
9.1 Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können während eines Projekts einvernehmlich vereinbart werden.
9.2 Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden zusätzlich nach der hierfür getroffenen Vereinbarung oder, soweit keine solche besteht, nach dem erforderlichen Zeitaufwand und den vereinbarten bzw. üblichen Vergütungssätzen abgerechnet.
9.3 Soweit Änderungen Auswirkungen auf Termine, Ressourcen oder Kosten haben, sind die entsprechenden Projektparameter angemessen anzupassen.
10. Vergütung und Nebenkosten
10.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder der sonstigen individuellen Vereinbarung.
10.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise und Honorare zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.3 Soweit nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten, werden erforderliche und angemessene Reise-, Übernachtungs-, Transport- und sonstige projektbezogene Nebenkosten zusätzlich berechnet.
10.4 Die Vergütung von Reisezeiten richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
10.5 Bei längerfristigen oder umfangreichen Projekten ist CMS berechtigt, entsprechend dem Projektfortschritt oder den vereinbarten Abrechnungsperioden angemessene Abschlags- oder Zwischenrechnungen zu stellen.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11.2 Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen fälligen Forderung in Verzug, kann CMS nach vorheriger angemessener Ankündigung weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderung aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
12. Termine und Projektlaufzeiten
12.1 Angegebene Projekttermine und Zeitpläne sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
12.2 Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen entsprechend.
12.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von CMS, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, erhebliche Betriebs- oder Infrastrukturstörungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, verlängern die betroffenen Leistungsfristen angemessen.
13. Einsatz von Mitarbeitern und Dritten
13.1 CMS ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrags geeignete Mitarbeiter, freie Spezialisten, Kooperationspartner oder Subunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
13.2 Bei der Auswahl eingesetzter Personen berücksichtigt CMS deren fachliche Eignung und die Anforderungen des jeweiligen Projekts.
13.3 CMS bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung der von CMS geschuldeten Leistungen verantwortlich.
14. Vertraulichkeit
14.1 CMS und der Auftraggeber verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche technische, kaufmännische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
14.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke des jeweiligen Projekts verwendet werden.
14.3 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die
öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
14.4 Gesondert geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) gehen diesen Regelungen vor.
15. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
15.1 Vorbestehendes Know-how, Methoden, Modelle, Berechnungsverfahren, Vorlagen, Konzepte, Datenstrukturen und sonstiges geistiges Eigentum von CMS verbleiben bei CMS.
15.2 Der Auftraggeber erhält an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
15.3 Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Berichten, Gutachten, Analysen oder sonstigen Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der Zustimmung von CMS, soweit sich eine entsprechende Berechtigung nicht bereits aus dem jeweiligen Auftrag oder dessen Zweck ergibt.
15.4 Allgemeine technische Kenntnisse, Methoden, Erfahrungen und Erkenntnisse, die CMS im Rahmen eines Projekts gewinnt oder weiterentwickelt und die keine vertraulichen Informationen oder geschützten Rechte des Auftraggebers enthalten, dürfen von CMS auch im Rahmen anderer Projekte genutzt werden.
16. Eigenverantwortung des Auftraggebers
16.1 Unternehmerische, technische, wirtschaftliche und investitionsbezogene Entscheidungen trifft der Auftraggeber grundsätzlich in eigener Verantwortung.
16.2 Analysen, Empfehlungen, Prognosen und Bewertungen von CMS stellen fachliche Entscheidungsgrundlagen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs dar.
16.3 Soweit die Umsetzung einer Empfehlung von weiteren technischen, rechtlichen, behördlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängt, liegt deren Prüfung und Berücksichtigung beim Auftraggeber, sofern die entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand der Beauftragung von CMS ist.
17. Haftung
17.1 CMS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
17.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von CMS auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
17.3 Im Übrigen ist die Haftung von CMS für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
17.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CMS.
17.5 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
18. Kündigung und Beendigung von Projekten
18.1 Laufende Beratungs-, Management- und Dienstleistungsverträge können entsprechend den individuell vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden.
18.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
18.3 Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
18.4 Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare projektbezogene Fremd- und Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, soweit ihre Entstehung vertragsgemäß war.
19. Referenzen und Unternehmenskennzeichen
19.1 Eine Verwendung des Namens, Firmenzeichens oder Logos des Auftraggebers als öffentlich zugängliche Referenz erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
19.2 Die Bezeichnung CMS Industrial Engineering, das zugehörige Logo sowie weitere von CMS verwendete Unternehmens- und Produktkennzeichen dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht für eigene geschäftliche Zwecke des Auftraggebers verwendet werden.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Für die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses auf das betreffende Vertragsverhältnis Anwendung finden könnte.
20.2 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, ist der Sitz der m-tec powder Germany GmbH Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
20.3 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen CMS und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
21.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Anbieter und Vertragspartner
m-tec powder Germany GmbH
handelnd unter der Marke
CMS Industrial Engineering
Widackerring 36, 27607 Geestland
Vertreten durch den Geschäftsführer:
Carsten Schultz
Registergericht: Tostedt
Handelsregisternummer: HRB 212477
E-Mail: contact@cms-engineering.de